Allgemeine Geschäftsbedingungen
I. Auftragserteilung
1. Die Auftragserteilung hat schriftlich zu erfolgen.
2. Bei Auftragserteilung muss allen Werkstücken, die zur Oberflächenbehandlung übergeben werden, ein Lieferschein beigefügt sein, mit genauen Angaben über Art, Menge und Verpackung der Werkstücke sowie genaue Angaben über die Art der durchzuführenden Oberflächenbehandlung.
3. Ungenaue oder fehlende Angaben gehen zu Lasten des Auftraggebers.
4. Werden durch fehlende oder ungenaue Angaben in der Auftragserteilung Rückfragen seitens des Auftragsnehmers erforderlich, hat der Auftraggeber die dadurch entstehenden Mehrkosten gegen gesonderte Berechnung zu tragen.
Der Auftragnehmer ist in diesem Fall berechtigt
a) vom Vertrag zurückzutreten oder
b) den Auftrag nach bestem Ermessen durchzuführen.
Dies gilt insbesondere dann, wenn nach höchstens zwei schriftlichen Rückfragen seitens des Auftragnehmers eine Klärung der Art oder des Umfangs des Auftrages nicht oder nicht vollständig herbeigeführt werden kann. Hierdurch entstehende Differenzen oder Abweichungen bei der Ausführung des Auftrages sowie dadurch entstehende Mehrkosten gehen zu Lasten des Bestellers. Die Mehrkosten dürfen das Auftragsvolumen um max. 20% überschreiten. Andernfalls ist der Auftragnehmer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. In einem solchen Fall hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer die dadurch entstandenen Mehrkosten zu zahlen.
Eine Haftung des Auftragnehmers ist in diesen Fällen ausgeschlossen.
II. Haftung des Auftragnehmers
1. Die Haftung des Auftragnehmers ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit hat der Auftraggeber nachzuweisen.
2. Die zur Oberflächenbehandlung übergebenen Werkstücke werden mit großer Sorgfalt und modernsten Mitteln behandelt, bindende Zusagen über den Ausfall der Oberflächenbehandlung können jedoch nicht gegeben werden. Ist ohne Verschulden des Auftragnehmers eine Wiederholung der Oberflächenbehandlung notwendig, wird diese gesondert berechnet. Sind die verlangten Eigenschaften ohne Verschulden des Auftragnehmers nicht erreichbar, ist der vereinbarte Werklohn zu zahlen.
3. Die behandelten Werkstücke werden seitens des Auftragnehmers nur stichprobenartig überprüft. Eine weitergehende Prüfung erfolgt nur bei besonderer schriftlicher Vereinbarung und gegen Berechnung der Mehrkosten.
Die Ausgangsprüfung durch den Auftragnehmer entbindet den Besteller nicht von seiner Pflicht zur Eingangskontrolle.
4. Beanstandungen der durchgeführten Arbeiten, auch hinsichtlich Gewicht und Stückzahl der Werkstücke, müssen innerhalb einer Ausschlussfrist von 14 Tagen eingehend bei dem Auftragnehmer erfolgen. Maßgeblich für die Fristberechnung ist die Abholung der behandelten Werkstücke bei dem Auftragnehmer.
Eine Weiterverarbeitung der behandelten Werkstücke durch den Auftraggeber oder von ihm eingeschalteter Personen schließt die Mängelrüge aus. Für Schäden, die fahrlässig vom Auftragnehmer zu vertreten sind, haftet dieser höchstens bis zur Höhe des vereinbarten Werklohns.
Anderweitige Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Die Verpflichtung des Bestellers zur sofortigen Maängelrüge und die Haftungsbeschränkung des Auftragnehmers gelten auch für etwaige Nachbehandlung in Fällen der Veränderung des Zustandes der Werkstücke durch Bearbeitung. Bei Weiterverarbeitung oder Einbau (Vermengung/Vermischung) erlischt jegliche Haftung des Auftragnehmers, es sei denn, es ist vorher ein schriftliches Einverständnis erklärt worden.
Bei Massenprodukten oder Kleinteilen kann ein gewisser Verlust eintreten, für den die Haftung ausgeschlossen wird. Für den Fall des Wiederauffindens verloren gegangener Teile verpflichtet sich der Auftragnehmer, diese dem Hersteller unverzüglich auf eigene Kosten zur Verfügung zu stellen.
III. Preise und Lieferbedingungen
1. Preisangaben und Lieferzeiten sind freibleibend, soweit nicht bei der Auftragserteilung schriftlich feste Vereinbarungen getroffen werden.
2. Der Rechnungsbetrag ist fällig nach Erhalt der Rechnung ohne Abzug. Abweichungen erfordern die Schriftform.
3. Leistungsort ist der Geschäftssitz des Auftragnehmers.
4. Auslieferung der Werkstücke an den Auftraggeber erfolgt nur bei gesonderter schriftlicher Auftragserteilung und gegen besondere Berechnung auf Gefahr des Auftraggebers.
5. Die berechneten Preise betreffen den reinen Werklohn für Oberflächenbehandlung. Anlieferung und Abholung hat der Auftraggeber zu veranlassen.
6. Bis zur vollständigen Bezahlung des Werklohns bleibt die Ware Eigentum des Auftragnehmers.
7. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Lemgo.